Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Quartierverein Allmend“ (nachstehend „QVA“) besteht ein Verein nach Art 60 ff ZGB mit Sitz in 8700 Küsnacht.
2. Zweck
Der QVA vertritt die öffentlichen Interessen der Anwohner des Quartiers Allmend in Küsnacht nach innen und nach aussen. Er behandelt Quartierfragen allgemeiner Natur und befasst sich auch mit Problemen und Anliegen der Gemeinde. Ein laufender Kontakt zu den Behörden, dem Gemeinderat und der Schulpflege ist ein wichtiges Anliegen des QVA. Durch Veranstaltungen kultureller und geselliger Art fördert er den Kontakt unter den Anwohnern. Der Quartierverein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Quartierverein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
Das Recht auf Mitgliedschaft erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen resp. Familien, die im Quartier Allmend und der nahen Umgebung wohnen oder auf andere Art mit dem Quartier verbunden sind. Es gibt die Mitgliederkategorien Einzelmitgliedschaften und Familienmitgliedschaften. Familienmitgliedschaften haben Anrecht auf zwei Stimmen. Der Eintritt ist unentgeltlich. Die Eintrittserklärung erfolgt in der Regel schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung. Das Mitglied verpflichtet sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem QVA nicht nachkommen, dessen Interessen zuwiderhandeln oder für eine weitere Mitgliedschaft unwürdig sind, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und können auf Ende des Jahres berücksichtigt werden. Der Vorstand gibt die Austritte an der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.
4. Organe
Die Organe des QVA bestehen aus:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Kontrollstelle
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Semester des Jahres statt. Ihr werden zur Genehmigung und Abnahme vorgelegt:
• Jahresbericht
• Jahresrechnung und Revisorenbericht
• Jahresbudget und Festsetzung des Jahresbeitrages
Sie wählt den Präsidenten, den Vorstand und die Kontrollstelle und beschliesst über Änderungen der Statuten und über Ehrenmitgliedschaften. Für Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jedes Mitglied des QVA ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, und hat eine Stimme.
Vorstand
Der Vorstand zählt höchstens 7 Mitglieder. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten unentgeltlich. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach eigenem Ermessen und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einberufen. Die Traktandenliste und die Einladung sind mindestens zwei Wochen im Voraus zuzustellen. Der Vorstand kann über die Vertretung des Quartiervereins in Arbeitsgruppen der Gemeinde oder anderen Organisationen entscheiden. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zielsetzungen des Quartiervereins und die Interessen der Mitglieder. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Kassier, je zu zweit.
Kontrollstelle
Die Wahl des Revisors erfolgt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Er ist wiederwählbar. Dem Revisor steht das Recht zu, jederzeit Einblick in das Kassawesen zu nehmen und Zwischenrevisionen durchzuführen.
5. Finanzierung
Der QVA wird aus den Mitgliederbeiträgen finanziert. Für Verbindlichkeiten haftet nur der QVA. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. Die Einnahmen und das Vermögen dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
6. Jahresrechnung
Die Jahresrechnung ist jeweils per Ende Dezember abzuschliessen und dem Revisor mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
7. Schlussbestimmungen
Für eine allfällige Auflösung des QVAs ist die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Gesamtmitgliederzahl an einer Mitgliederversammlung notwendig. Ist eine erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens 4 Wochen später eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen kann. Über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden entschieden werden. Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Küsnacht, den 18. März 2004
(Änderungen: 23. Mai 2007 und 8. Juli 2010)